Für den Umgang mit Interessenkonflikten hat M.M.Warburg & CO wirksame Grundsätze festgelegt, die durch den Bereich Compliance spezifiziert werden. Der Bereich Compliance ist von den Handels-, Abwicklungs- und sonstigen Geschäftsabteilungen als eine bis auf Ebene des Vorstands unabhängige Stelle und kann seine Aufgaben somit neutral und weisungsfrei ausüben. Der Bereich Compliance hat u. a. die Aufgabe, Umstände, die Anlass zu einem Interessenkonflikt geben, die zu einem wesentlichen Nachteil eines Anlegers führen können, zu identifizieren und angemessene und wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Konflikte im Anlegerinteresse zu behandeln.
Ebenfalls werden entsprechende Kontrollen durch den Bereich Compliance durch implementierte Kontrollprozesse („first-level-Kontrollen“) oder als nicht in die überwachten Tätigkeiten eingebunden Stelle („second-level-Kontrollen") in angemessener Weise durchgeführt.
Die Maßnahmen zur Bewältigung von Interessenkonflikten zielen darauf ab, angemessene Unabhängigkeit folgender Personen/Unternehmen zu gewährleisten:
- mit konfliktträchtigen Tätigkeiten betrauten Mitarbeitenden
- Personen der Leitungsebenen und Aufsichtsgremien
- direkt oder indirekt verbundene Personen und Unternehmen
- Personen bei Auslagerungsunternehmen und Dienstleistern (soweit relevant)
Dabei sind insbesondere folgende Vorkehrungen zu prüfen und umzusetzen:
- Maßnahmen zur Verhinderung bzw. Kontrolle des Informationsaustauschs (Informationsbarrieren, „Chinese Walls“)
- Verhinderung unsachgemäßer Einflussnahme
- gesonderte Überwachung der betreffenden Personen
- Verbote
- Regelmäßige Mitarbeiterschulungen
- Verzicht auf Erbringung der konfliktbehafteten Dienstleistung
Der Bereich Compliance dokumentiert in einer Interessenkonflikt-Matrix, bei welchen Arten von Tätigkeiten der Verwahrstelle oder in ihrem Auftrag ausgeführten Tätigkeiten ein Interessenkonflikt aufgetreten ist bzw. auftreten könnte, bei dem das Risiko, dass die Interessen eines oder mehrerer Investmentvermögen oder seiner Anleger Schaden nehmen, erheblich ist und aktualisieren diese Aufzeichnungen regelmäßig. Jährlich erfolgt durch den Bereich Compliance eine Evaluierung möglicher Interessenkonflikt für die Verwahrstelle.
Im Rahmen des jährlichen Auslagerungs-Controllings der Auslagerungsunternehmen durch die jeweiligen Auslagerungsbeauftragten erfolgt ebenfalls eine Kontrolle möglicher Interessenkonflikte.
Sollte in irgendeinem Fall ein Interessenkonflikt trotz der vorstehend beschriebenen Vorkehrungen unvermeidbar sein, hat eine unverzügliche Information an den Bereich Compliance zu erfolgen. M.M.Warburg & CO wird eine Lösung des Interessenkonflikts unter Offenlegung der notwendigen Details und Abwägung aller beteiligten Interessen anstreben. Hierbei haben die Interessen von Anlegern gegenüber denen von M.M.Warburg & CO oder der Unternehmensgruppe von M.M.Warburg & CO und Mitarbeitenden sowie Führungskräften von M.M.Warburg & CO grundsätzlich Vorrang.
Sofern ein Interessenkonflikt zwischen Anlegern besteht, werden die jeweiligen Belange der Anleger bestmöglich gegeneinander abgewogen. Sofern keine Verpflichtung zur Offenlegung besteht und dies zur Lösung des Interessenkonflikts förderlich erscheint und nicht Rechtsgründe, z.B. das Bankgeheimnis oder andere Gründe entgegenstehen, kann M.M.Warburg & CO den Interessenkonflikt den involvierten Anlegern offenlegen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen.
Die Offenlegung stellt in der Maßnahmenkette den letzten Schritt dar und entbindet M.M.Warburg & CO nicht von ihrer Pflicht, sich zunächst aktiv um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen.
Für die Schlichtung von Interessenkonflikten ist der Bereich Compliance zuständig.
Die Compliance-Stelle prüft und entscheidet nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben. Sofern sich ein Konflikt nicht lösen lässt, ist der Fall an die Bereichsleitung Compliance weiterzugeben.
1Rundschreiben 05/2020 (WA) zu den Aufgaben und Pflichten der Verwahrstelle nach Kapitel 1 Abschnitt 3 des Kapitalanlagegesetzbuches
2 Beauftragter gemäß WpHG: § 81 Abs. 5. Das WpHG fordert von Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Ernennung eines Beauftragten, der die Verantwortung dafür trägt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen seine Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz von Finanzinstrumenten und Geldern von Kunden einhält.
3Die Verwahrstelle ist berechtigt, die Verwahrung von verwahrfähigen Finanzinstrumenten unter den Voraussetzungen der §§ 73 und 82 KAGB auf einen Unterverwahrer zu übertragen